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Satzung des Vereins "MUNOL e.V."
Sie können die offizielle Version der Satzung des Vereins "MUNOL e.V.", Vereinigung der Freunde und Förderer des Model United Natinos of Lübeck (PDF) im verlinkten Dokument oder die folgende Online-Version einsehen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "MUNOL e.V.", Vereinigung der Freunde und Förderer des Model United Nations Of Lübeck.
(2) Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck an der Thomas-Mann-Schule, Thomas-Mann- Straße 14, 23564 Lübeck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter Nr. 2454 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die politische Bildung junger Menschen und die Unterstützung der Ideale und Ziele der Charta der Vereinten Nationen. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch die Ausrichtung und Veranstaltung der internationalen Schülerkonferenz „Model United Nations of Lübeck“ in der Thomas-Mann-Schule zu Lübeck.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern oder praktisch mitzuarbeiten.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag an den Vorstand erworben; sie wird wirksam mit der Zustimmung des Vorstandes. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist möglich; sie muss schriftlich begründet werden. Gegen eine Ablehnung steht dem Bewerber das Recht des Einspruches bei der Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen zu. Im Falle des Einspruches entscheidet die Jahresmitgliederversammlung über die Aufnahme des Bewerbers. Der Antrag ruht bis dahin.
(3) Folgende Student Officers eines jeden Konferenzjahres erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit, also vom Tag ihrer Wahl bis zum letzten Konferenztag, kraft ihres Amtes automatisch die Mitgliedschaft im Verein und sind des jährlichen Beitrags entbunden: Conference Manager, Assistant Conference Manager, Secretary-General, Deputy Secretary-General, Financial Manager. Die Mitgliedschaft dieser Personen unterliegt den in § 3 (4) genannten Einschränkungen.
(4) Mitglieder des MUNOL e.V., die gleichzeitig aktive Student Officers einer MUNOL-Konferenz sind, verlieren für die Zeit ihrer Doppelaktivität in den Mitgliederversammlungen des MUNOL e.V. das Recht zur Stimmabgabe in den Bereichen:
- der Beschlussfassung über die finanzielle Unterstützung der Konferenz MUNOL,
- der Wahl des stimmberechtigten Vertreters in das Wahlgremium der Konferenz MUNOL, sofern das doppelaktive Mitglied bereits in einer anderen Form an der Wahl des nächsten Conference Managements und der Besetzung des Organisatoren Teams beteiligt ist.
Aktive Student Officers verlieren für den angegebenen Zeitraum ferner das Recht zur passiven Vorstandswahl.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod,
- durch freiwilligen Austritt zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist,
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von 4 Wochen bei der Mitgliederversammlung möglich.
- Der Ausschluss erfolgt weiterhin automatisch, wenn das Mitglied zum ersten Februar eines Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat und auch nach zwei zweiwöchigen Mahnungsfristen weiterhin den fälligen Beitrag nicht entrichtet hat.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt.
§ 6 Gemeinnützugkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen 51 ff der Abgabenverordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Verwendungszweck der Mitgliedsbeiträge innerhalb der Veranstaltung MUNOL. Die Mitglieder erhalten auch keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung per E-Mail ist zulässig. Jedes Mitglied kann sich bis zum Zeitpunkt der Wahl zu einer Kandidatur bereitstellen. Generell ist eine Wiederwahl möglich. Außerordentliche 3 Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes vorzunehmen,
- über die Aufgaben des Vereins zu beraten und Beschlüsse zu fassen,
- den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
- den Vorstand mit einfacher Mehrheit zu entlasten und den Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Beschlüsse werden mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst mit Ausnahme von Paragraph 7 (2) d.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden.
(5)Entscheidungen des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen sind in einem Online-Verfahren möglich. Das Verfahren der Online-Abstimmung erfolgt auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands. Anträge sind beim Vorstand per E-Mail einzureichen. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter koordinieren den Entscheidungsprozess. Nachdem alle Mitglieder über den Antrag informiert worden sind, erhalten die Mitglieder zwei Wochen Zeit zur Diskussion. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern wird dieser Zeitraum um bis zu eine Woche verlängert. Die Abstimmung per E-Mail erfolgt anschließend im Zeitraum von einer Woche. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern wird dieser Zeitraum um bis zu drei Tage verlängert. Für alle Beschlüsse sind die in dieser Satzung aufgeführten Mehrheitsverhältnisse erforderlich. Ein so gefasster Beschluss steht einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleich.
§ 8 Wahlen
(1) In einem Abstand von 2 Jahren werden die Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wahlen des 1. Vorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden und auch die des Schatzmeisters und des stellvertretenden Schatzmeisters sollen in verschiedenen Jahren stattfinden. Als Übergangsregelung wird die erste Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und des stellvertretenden Schatzmeisters auf ein Jahr verkürzt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gewählt. Falls bei mehr als zwei Kandidaten keine 2/3-Mehrheit zustande gekommen ist, entscheidet jeweils ein weiterer Wahlgang. Der Kandidat mit den wenigsten Stimmen scheidet jeweils aus dem Wahlverfahren aus.
(3) Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem stellvertretenden Schatzmeister.
Im Vorstand soll nach Möglichkeit ein in Lübeck wohnender ehemaliger MUNOL-Student Officer vorhanden sein.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vier oben genannten Vorstandsmitglieder. Vertreten wird der Vorstand durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist.
§ 9 Niederschriften
Von der Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung sind im Verlauf von 10 Tagen Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9a Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden bei 3/4-Mehrheit der Anwesenden. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Thomas-Mann-Schule zu Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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